Allg. Liefer- und Zahlungsbedingungen der EUREKA Kühltechnik GmbH
1. Vertragsabschluss, Anerkennung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
EUREKA schließt Verträge nur mit Unternehmern, die als Fachhändler für den gewerblichen Endverbraucher keine Verbraucher im Sinne der zivilrechtlichen Vorschriften sind (nachstehend „Kunde“ oder „Käufer“ genannt). Der Kunde sichert mit Entgegennahme eines Angebots und/oder Abschluss eines Vertrages zu, zu gewerblichen Zwecken zu handeln. Alle Preisangaben erfolgen netto. Alle Angebote und Lieferungen der Firma EUREKA (nachstehend kurz „Lieferer“ genannt) erfolgen, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas Anderes vereinbart worden ist, ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen.
2. Produktbeschreibung
Sämtliche Produktbeschreibungen stellen keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien dar. Wir haften für die Eignung der gelieferten Produkte nur für die gewöhnliche Verwendung und für die übliche Beschaffenheit von Sachen der gleichen Art.
3. Angebote- und Vertragsschluss
Aufträge gelten erst nach erfolgter schriftlicher Bestätigung als angenommen. Desgleichen bedürfen alle sonstigen nicht schriftlich getroffenen Vereinbarungen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers.
4. Lieferung, insbesondere Lieferzeit
Lieferzeiten gelten als annähernd vereinbart. Die Lieferfrist beginnt, vorbehaltlich späterer Vertragsänderungen, mit dem Tage der Absendung der Auftragsbestätigung und gilt als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware das Werk/Lager verlassen hat oder bei Abholung durch den Kunden die Versandbereitschaft der Ware gemeldet ist. Für Lieferverzögerungen infolge höherer Gewalt usw. gilt nachstehende Ziff. 8. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist vorbehalten. Teillieferungen sind zulässig.
5. Gefahrübergang und Versand
Alle Lieferungen einschl. etwaiger Rücksendungen erfolgen auf Kosten und Gefahr des Kunden. Versandweg und –art sind der Wahl des Lieferers unter Ausschluss jeder Haftung vorbehalten. Versicherung erfolgt nur auf ausdrücklichem Wunsch des Kunden zu seinen Lasten. Mit der Auslieferung der Ware an den Versandbeauftragten des Lieferers, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder des Lagers geht die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden unabhängig davon über, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Frachtkosten trägt. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder Annahme aus Gründen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
6. Preise und Zahlung:
Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu den am Tage der Lieferung gültigen Listenpreisen berechnet. Der Rechnungsbetrag ist ohne Rücksicht auf Mängelrügen 30 Tage nach Ausstellung der Rechnung ohne jeden Abzug fällig. Bei Zeitüberschreitung werden Zinsen in banküblicher Höhe berechnet. Schecks und Wechsel gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Etwaige Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Mit vom Lieferer nicht anerkannten Gegenansprüchen kann der Kunde weder aufrechnen noch wegen dieser Ansprüche ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen. Bei Zahlungsverzug, wobei es bei Fälligkeit der Forderung keiner Mahnung bedarf, werden sämtliche Verbindlichkeiten des Kunden sofort fällig. Ergibt sich hieraus oder aus sonstigen Umständen, dass die Kreditwürdigkeit des Kunden als gemindert zu betrachten ist, so ist der Lieferer darüber hinaus berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
7. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen dem Lieferer und dem Kunden Eigentum des Lieferers. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Anerkennung des Saldos berühren den Eigentumsvorbehalt nicht. Als Bezahlung gilt erst der Eingang des Gegenwertes beim Lieferer. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt; sonstige Verfügungen sind ihm jedoch nicht gestattet. Eingriffe oder Maßnahmen Dritter in die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren sind dem Lieferer sofort anzuzeigen. Der Kunde hat auf seine Kosten alle Eilmaßnahmen durchzuführen, die zur Wahrung der Rechte des Lieferers erforderlich sind. Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden mit allen Nebenrechten bereits jetzt an den Lieferer abgetreten; der Lieferer nimmt die Abtretung an. Ist die abgetretene Forderung gegen den Erwerber der Vorbehaltsware in eine laufende Rechnung aufgenommen worden, so bezieht sich die Abtretung auch auf die Ansprüche aus dem Kontokorrent. Ungeachtet der Abtretung und Einziehungsrecht des Lieferers, ist der Kunde zur Einziehung solange berechtigt, als er seinen Verpflichtungen gegenüber dem Lieferer nachkommt.
Auf Verlangen des Lieferers hat der Kunde seinem Schuldner die Abtretung mitzuteilen und dem Lieferer die zur Geltendmachung seiner Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen. Bei Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen nicht dem Lieferer gehörenden Waren steht dem Lieferer der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den übrigen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung zu. Wird Vorbehaltsware durch Verbindung wesentlicher Bestandteil einer anderen Sache als Hauptsache, so geht das Miteigentum an der Hauptsache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der Hauptsache auf den Lieferer über, insoweit wird die Hauptsache von dem Kunden kostenlos mit verkehrsüblicher Sorgfalt für den Lieferer verwahrt. Übersteigt der Wert der für den Lieferer bestehenden Sicherheiten dessen Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so ist dieser auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach seiner Wahl verpflichtet.
8. Gewährleistung, Haftung und Mängelrüge
a) Für die Mängelhaftung bei Kühl- und Gefriergeräten gilt:
(1) Eine Haftung für Mängel wird nur insoweit übernommen, als von Seiten der Lieferwerke Ersatz geleistet wird. Maßgeblich hierfür sind die im Garantieschein des Lieferwerks enthaltenen Gewährleistungsbedingungen.
(2) Ist dem Kunden nachweislich ein Garantieschein nicht ausgehändigt worden oder hat der Lieferer aufgrund besonderer Vereinbarung selbst die Mängelhaftung übernommen, so gelten die nachstehenden Gewährleistungsbedingungen:
(a) Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem §§ 478, 479 BGB).
(b) Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten die als solche bezeichneten Produktbeschreibungen (auch des Herstellers), die dem Käufer vor seiner Bestellung überlassen oder in gleicher Weise wie diese AGB in den Vertrag einbezogen wurden.
(c) Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen) übernehmen wir jedoch keine Haftung.
(d) Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Wochen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Käufer offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
(e) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
(f) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
(g) Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.
(h) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten), tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Käufers als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Käufer ersetzt verlangen.
(i) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
(j) Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von § 8 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
(k) Die vorstehend unter a) Ziff. (2) genannten Bedingungen gelten in gleicher Weise für die Wärmerückgewinnungsanlagen des Lieferers.
b) Sonstige Haftung
(1) Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
(2) Auf Schadenersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(3)Soweit Schäden an Gegenständen entstanden sind, die nicht Leistungsgegenstand des Lieferers waren (Folgeschäden/Mangelfolgeschäden) sind Ersatzansprüche gegenüber dem Lieferer ausgeschlossen mit folgenden Ausnahmen:
Der Lieferer haftet: bei Vorsatz oder bei grober Fahrlässigkeit, bei Schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, bei Mängeln, die Eureka arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit sie garantiert hat, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
(4) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Das gleiche gilt für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
(5) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
9. Höhere Gewalt, Streik und Aussperrung
Wenn der Lieferer an der Erfüllung seiner Verpflichtung durch den Eintritt von unvorhersehbaren, außergewöhnlichen Umständen gehindert wird, die er trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte – gleichviel ob bei ihm oder beim Lieferwerk eingetreten – z.B. allgemeiner Arbeitskräftemangel, Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, Transportschwierigkeiten, Mangel wesentlicher Rohstoffe, so ist er- auch innerhalb eines Lieferverzuges – berechtigt, die Lieferfrist angemessen zu verlängern oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der Kunde kann hieraus keine Schadensersatzansprüche oder Rücktrittsrechte herleiten. Treten die vorgenannten Umstände beim Kunden ein, so ist auch der berechtigt, seine Abnahmeverpflichtung angemessen hinauszuschieben. Der Lieferer und der Kunde haben, wenn sie sich auf eine der vorgenannten Umstände berufen wollen, den anderen Vertragspartner unverzüglich zu benachrichtigen.
10. Entsorgung
Endnutzer und Erwerber haben die Möglichkeit, ein von uns in Verkehr gebrachtes B2B-Gerät am Ende seiner Lebensdauer an uns zurückzugeben. Wir führen dieses dann einer ordnungsgemäßen Entsorgung zu. Die Kosten hierfür trägt der Endbenutzer bzw. Erwerber. Bitte wenden Sie sich über eine der Kontaktmöglichkeiten an uns, um eine Rücknahme zu veranlassen. Eureka ist bei der EAR unter WEEE-Reg.-Nr. DE 93780291 registriert.
11. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Teilunwirksamkeit
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Emsdetten. Für alle Streitigkeiten, einschließlich Wechsel- und Scheckklage, sind, soweit gesetzlich zulässig, ausschließlich zuständig das Amtsgericht Rheine bzw. das Landgericht Münster.
Emsdetten, Dezember 2021
Siehe auch: Impressum